AGB's für Instandsetzungsarbeiten
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der BS Motoren Manufaktur GmbH, Trautenaustraße 3, 38114 Braunschweig
1. Anerkennung
Für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen für Tauschmotoren, Teil-Motoren, Zylinderköpfe, Motorteile und sonstige Produkte / Dienstleistungen (nachstehend „Vertragsgegenstand“) gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen, z.B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, gelten auch dann nicht, wenn die BS Motoren Manufaktur GmbH (im Folgenden Auftragnehmer) ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Kauf/Tausch
2.0 Alle Auskünfte / Angebote erfolgen freibleibend und binden den Auftragnehmer nicht. Es stellt die Aufforderung an den Kunden dar, eine entsprechende Bestellung aufzugeben. Die Bestellung stellt ein verbindliches Angebot des Auftraggebers dar. Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, schriftlicher oder mündlicher Zustimmung oder durch Zusendung der Ware durch den Auftragnehmer zu Stande. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.1 Sofern ein generalüberholte Vertragsgegenstand Gegenstand der Lieferung ist, sind dem Auftragnehmer Abweichungen in der Ausführung gestattet, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Vertragsgegenstände des Auftraggebers, die dieser dem Auftragnehmer zum Einbau oder im Wege des Tausches überlässt, dürfen keine Mängel, Brüche, Rissen geschweißte Stellen oder sonstigen Fehler aufweisen. Der Auftragnehmer behält sich vor, vom Auftraggeber beigestellte Materialien zur Auftragsdurchführung abzulehnen, sofern sie nicht den gängigen Qualitätsansprüchen genügen oder unfrei von Mängeln sind.
2.2 Der im Falle des Tausches eines Vertragsgegenstandes entstehende Entschädigungsanspruch bemisst sich nach der ordnungsgemäßen Bewertung des Auftragnehmers. Entsteht zugunsten des Auftraggebers eine Gutschrift, so ist der Auftragnehmer berechtigt, gegenüber dem Anspruch des Auftraggebers aus der Gutschrift mit einer noch offenen Forderung des Auftragnehmers gegen den Anspruch des Auftraggebers aufzurechnen. Der Auftragnehmer muss sich nicht zunächst auf den Herausgabeanspruch verweisen lassen.
3. Rücknahme
Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Vertragsgegenstände werden nicht zurückgenommen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Rücksendungen haben franko zu erfolgen. Gutschrift erfolgt erst nach Eingang der Ware unter Abzug der entstehenden Kosten für Prüfung, Aufarbeitung und Wiedereinlagerung. Bei nicht wiederverkaufsfähiger Beschaffenheit kann Gutschrift nur zum handelsüblichen Altmaterialwert erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegenüber dem Anspruch des Auftraggebers aus der Gutschrift mit einer noch offenen Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aufzurechnen.
4. Aufträge für Instandsetzungen/Reparaturen (Werkverträge)
4.0 Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern dies nicht möglich ist, legt der Auftragnehmer den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest und / oder berät den Auftraggeber. In einem Auftragsschein, Arbeitsschein oder in einem Bestätigungsschreiben werden die vereinbarten bzw. mit dem Auftragnehmer abgestimmten zu erbringenden Leistungen bezeichnet.
Stellt sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, heraus, dass die Instandsetzung wegen der Mängel des Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, herausstellt, dass die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen, um eine definitive Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten, einschließlich eines angemessenen Gewinns.
4.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen, Mustern usw. sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben, soweit ihm nicht zuzumuten ist, diese zu erkennen.
5. Preise und Zahlungen
5.0 Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Sitz des Auftragnehmers. Es gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht zwischen den Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
5.1 Die jeweiligen Preise gelten exklusive Porto, Fracht und Verpackung.
5.2 Im kaufmännischen Bereich gelten die Preise netto. Im nichtkaufmännischen Bereich wird der Preis einschließlich gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer angegeben.
5.3 Nachfolgende Zahlungsarten werden gemäß Vereinbarung angeboten:
- Bar (Bei Abholung)
- Vorkasse
- auf Rechnung
5.4 Zahlungen auf Rechnung sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zu leisten. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer ohne vorherige Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB zu verlangen, vorausgesetzt bei dem Auftraggeber handelt es sich nicht um einen Verbraucher. Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.5 Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.6 Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden, um die Vorfinanzierung des Auftragnehmers zu gewährleisten.
6. Fertigstellung/Lieferzeit
6.0 Es gilt, sofern verbindlich vereinbart, die jeweils angegebene Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit. Sind keine verbindlichen Liefertermine vereinbart, wird der Auftraggeber bei Fertigstellung umgehend über die Fertigstellung informiert.
6.1 Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in Betriebs-störungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmern, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers. Er unterrichtet den Auftraggeber jedoch unverzüglich.
6.2 Die Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit verlängert sich ggf. um die Zeit, die der Auftraggeber mit der Anlieferung von ihm beizustellender notwendiger Teile in Rückstand ist. Der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, den Vertrag nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen. Im Fall der Kündigung ist der Auftragnehmer berechtigt, den Ersatz des Schadens zu verlangen, den er erleidet, da er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat.
7. Lieferung
7.0 Der Auftraggeber ist zur Annahme der Kaufsache bzw. zur Abnahme des Werks verpflichtet.
7.1 Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, und zwar ab Betrieb des Auftragnehmers, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Für Leistungen gilt Entsprechendes.
7.2 Konstruktions- und/oder Formänderungen, Abweichungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Auftragsnehmers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
8. Eigentumsvorbehalt
8.0 Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entstandenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr gilt des Weiteren, dass die Eigentumsvorbehaltssicherung sich auf den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Kontokorrentvereinbarung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den kausalen Saldo, sobald der Auftraggeber in Insolvenz fällt.
8.1 Sofern der Auftraggeber Händler ist, ist er zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen schon jetzt an den Auftragnehmer ab; zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der Fall ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer dem Auftragnehmer Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar geltend zu machen.
9. Sachmangelhaftung
9.0 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die Verwendung einwandfreien, funktionstüchtigen Materials. Die Sachmangelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem Jahren ab Abnahme des Gegenstandes. Nimmt der Auftraggeber die Sache in Kenntnis eines Sachmangels ab, stehen ihm die Sachmangelansprüche in unten beschriebenem Umfang nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
9.1 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378, 381 Abs. 2 HGB unberührt.
9.2 Im Fall der Sachmangelhaftung ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene Kosten durchzuführen. Er ist auch berechtigt, eine Ersatzlieferung zu tätigen. Ist der Auftragnehmer nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die durchzuführende Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu begehren.
9.3 Mangelbeseitigungsansprüche hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Der Auftragnehmer anerkennt Mangelbeseitigungsarbeiten, die Dritte ausführen, nur dann, wenn er im Vorhinein hiermit ausdrücklich einverstanden ist oder wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung der Sachmangelbeseitigung in Verzug geraten ist. Die Kosten für den Aus- und Einbau im Rahmen der Mängelbeseitigung richten sich nach DAT Arbeitswerte Vorgaben für ein Serienfahrzeug.
9.4 Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf eine darüberhinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht Gegenstand der Sachmangelhaftung des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere wird ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.
9.5 Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ergibt sich aus der Regelung gemäß Ziff. 10.
9.6 Wenn ein Mangel auf fehlerhafter Montage- oder fehlerhafter Einbauanleitung beruht, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Sachmangelhaftung nur, wenn Montage oder Einbau aufgrund der Anleitung des Auftragnehmers fachkundig und fachgerecht erfolgten. Die Fachkundigkeit und Fachgerechtigkeit der Montage bzw. des Einbaus nach der Anleitung des Auftragnehmers muss der Auftraggeber beweisen.
10. Sachmangelhaftung bei Instandsetzungen/Reparaturen (Werkverträge)
10.0 Für die Sachmangelhaftung auf neue und generalüberholte Teile beim Einbau durch den Auftragnehmer gilt das Gleiche wie unter Ziffer 9.
11. Sonstige Haftung
11.0 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche nicht an dem Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Folgeschäden (z.B. Leihwagen oder Abschleppkosten) oder entgangenen Gewinn.
11.1 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung der Ziffer 11.1 gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, auf Arglist, auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, auf Personenschäden oder auf einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder Gesundheit des Auftragnehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Darüber hinaus ist die Haftung auf Schadenersatz des Auftragnehmers auf vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht in Folge einfacher Fahrlässigkeit verletzt hat. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.2 Eine Haftung gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
12.3 Die Ziffern 11.1 und 11.2 gelten nicht, soweit Personenschäden entstanden sind. Eine Haftung für Personenschäden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleibt unberührt.
13. Gerichtsstand–Erfüllungsort
13.0 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
13.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist abbedungen.